der Voltvera GmbH
Fassung 08/2026
Voltvera GmbH · Kesslerweg 10 · 48155 Münster
Inhaltsverzeichnis
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
- 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss und Rangverhältnis
- 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
- 3 Subunternehmer
- 4 Daten, Vertraulichkeit und Auswertungen
- 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- 6 Haftung
- 7 Höhere Gewalt
- 8 Datenschutz
Teil B — Errichtungsleistungen (EPC)
- 9 Leistungsumfang Errichtung
- 10 Nachträge und Behinderung
- 11 Termine und Abnahme
- 12 Gewährleistung Errichtung
- 12a Sicherheiten
- 13 Eigentumsvorbehalt und Versicherung
- 14 Freistellungsbescheinigung und Bankenrechte
- 15 Kündigung des Errichtungsvertrags
Teil C — Service- und Beratungsleistungen
- 16 Leistungen und Service-Pakete
- 17 Vertragslaufzeit und Kündigung
- 18 Gewährleistung Service- und Beratungsleistungen
Teil D — Schlussbestimmungen
- 19 Änderungen der AGB und Nebenabreden
Anlage 1 — Leistungsbeschreibung Service-Pakete
Teil A — Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss und Rangverhältnis
(1) Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen der Voltvera GmbH, Kesslerweg 10, 48155 Münster („Voltvera”) gegenüber gewerblichen Kunden („Kunde”) — namentlich Beratungs-, Analyse-, Optimierungs- und Service-Leistungen für Batteriespeichersysteme („BESS”) sowie Errichtungsleistungen (EPC). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Voltvera ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch (i) Annahme eines Voltvera-Angebots in Textform, (ii) Auftragsbestätigung Voltveras nach Bestellung des Kunden in Textform oder (iii) Unterzeichnung eines Einzelvertrags (insbesondere Errichtungsvertrags).
(4) Vertragsbestandteile sind in dieser Vorrangordnung: (a) der Einzelvertrag mit seinen projektspezifischen Anlagen und Angebot; (b) diese AGB nebst Anlagen; (c) die anerkannten Regeln der Technik sowie einschlägige DIN-, VDI-, VDE- und VdS-Vorschriften, technische Anschlussbestimmungen des Netzbetreibers, TÜV- und gewerbliche Vorschriften sowie bundes- und landesrechtliche Bestimmungen. Bei Widersprüchen zwischen Einzelvertrag und AGB geht der Einzelvertrag vor; im Übrigen gilt die speziellere Regelung.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt Voltvera die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten rechtzeitig und in geeigneter Form zur Verfügung — insbesondere Lastgangdaten in mindestens 15-minütiger Auflösung, Standort-, Anlagen- und Tarifdaten sowie einen benannten Ansprechpartner. Bei Errichtungsleistungen kommen die Bereitstellung der Baufreiheit, die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, die zivilrechtliche Sicherung des Projektgrundstücks und die Ausgestaltung des Mess- und Abrechnungskonzepts hinzu, soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt.
(2) Der Kunde gewährleistet, dass die übermittelten Daten frei von Rechten Dritter sind, die einer Verarbeitung entgegenstehen.
(3) Verzögerungen oder Mehraufwände aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten gehen nicht zu Lasten Voltveras. Voltvera ist berechtigt, hieraus resultierende Mehraufwände gesondert zu vergüten; vertragliche Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit.
§ 3 Subunternehmer
Voltvera darf zur Erbringung ihrer Leistungen Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen einsetzen (insbesondere Datenanalyse-, Cloud-, Software-, Bau- und Elektroinstallationsdienstleister) und haftet für diese wie für eigenes Verschulden. Voltvera verpflichtet ihre Subunternehmer auf Vertraulichkeits-, Zweckbindungs- und Datensicherheitsstandards, die im Wesentlichen § 4 entsprechen. Soweit zwischen dem Kunden und Dritten gesteigerte Anforderungen an den Subunternehmer-Einsatz bestehen (z. B. Zustimmungsvorbehalt), weist der Kunde Voltvera bei Vertragsschluss in Textform darauf hin.
§ 4 Daten, Vertraulichkeit und Auswertungen
(1) Voltvera verarbeitet die vom Kunden bereitgestellten Daten zur Vertragserfüllung.
(2) Voltvera ist berechtigt, die Daten in anonymisierter und aggregierter Form zeitlich unbeschränkt für eigene Zwecke zu nutzen, einschließlich durch beauftragte Subunternehmer und Auftragsverarbeiter im Rahmen von § 3, insbesondere zur Weiterentwicklung der Produkte und Dienstleistungen, zum Training von Algorithmen, zu Benchmarks, Branchenstatistiken sowie für allgemeine Marketingaussagen über das Voltvera-Portfolio.
(3) Eine Weitergabe identifizierbarer Kundendaten an Dritte, ausgenommen Subunternehmer im Rahmen der Vertragserfüllung, erfolgt nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden in Textform.
(4) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich, verwenden sie ausschließlich für Vertragszwecke und legen sie Dritten nicht offen. Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt, bereits rechtmäßig bekannt, von Dritten ohne Geheimhaltungspflicht erlangt, unabhängig entwickelt oder behördlich offenzulegen sind. Sie besteht über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus, mindestens jedoch drei (3) Jahre.
(5) Bei Errichtungsleistungen darf der Kunde vertrauliche Informationen an eine finanzierende Bank weitergeben, soweit diese auf gleichwertige Vertraulichkeit verpflichtet ist.
(6) Voltvera darf abgeschlossene Errichtungsprojekte unter Nennung des Kunden, seines Firmennamens und Logos als Referenz benennen und veröffentlichen, soweit der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Die Referenznennung beschränkt sich auf Firmennamen und Logo des Kunden; eine Verwendung personenbezogener Daten — insbesondere Namen, Funktionen oder Bildnisse von Mitarbeitern des Kunden — ist ausgeschlossen, soweit der Kunde dem nicht ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Soweit dort nichts anderes geregelt ist, werden Service-Pakete vierteljährlich im Voraus, Beratungs- und Analyseleistungen monatlich nachträglich und Errichtungsleistungen nach Maßgabe des Zahlungs- und Abnahmeplans abgerechnet.
(2) Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Voltvera ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Begleichung offener Rechnungen einzustellen, sofern der Kunde trotz Mahnung mit angemessener Frist nicht zahlt.
(3) Eine Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(4) Bei Service-Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf (12) Monaten passt Voltvera die Vergütung jeweils zum 1. Januar entsprechend der Veränderung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Vorjahr an. Die Anpassung erfolgt sowohl bei Erhöhung als auch bei Senkung des Index.
Darüber hinaus ist Voltvera berechtigt und verpflichtet, die Vergütung außerordentlich anzupassen, wenn und soweit sich kostenbestimmende Faktoren (insbesondere Personal-, Energie- oder Lizenzkosten) nach Vertragsschluss um mehr als zehn Prozent (10 %) verändern und diese Veränderung nicht bereits durch die Anpassung nach Satz 1 ausgeglichen wird. Die außerordentliche Anpassung wird mindestens drei (3) Monate vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt; dem Kunden steht ein Sonderkündigungsrecht in Textform innerhalb von sechs (6) Wochen ab Mitteilung zu.
(5) Pauschalfestpreise für Errichtungsleistungen werden während der Bauzeit nicht an Kostenfaktoren angepasst. Eine Anpassung kommt nur in Betracht, soweit die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen so erheblich abweicht, dass ein Festhalten am Pauschalpreis unzumutbar ist.
§ 6 Haftung
(1) Voltvera haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, ausdrücklicher Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Eine Haftung für leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, mittelbare Folgeschäden, immaterielle Schäden sowie Schäden Dritter ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Fälle des Abs. 1 oder um vertragstypische, vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Abs. 2 handelt.
(5) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden aus leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist begrenzt auf den Netto-Auftragswert dieses Vertrags, höchstens jedoch auf 250.000,00 EUR pro Schadensfall. Die Haftungsobergrenze ist von der jeweiligen Versicherungsdeckung Voltveras unabhängig. Die Gesamthaftung nach diesem Absatz ist für sämtliche Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag auf 500.000,00 EUR begrenzt.
(6) Diese Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen Voltveras.
§ 7 Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für Nichterfüllung oder Verzug aufgrund höherer Gewalt — von außen kommende, nicht vorhersehbare, nicht zu vertretende und mit zumutbaren Maßnahmen nicht abwendbare Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik, hoheitliche Maßnahmen, Pandemien, Sabotage, Cyberangriffe, schwerwiegende Störungen der IT- oder Energieinfrastruktur). Handlungen, Unterlassungen oder Insolvenzen von Subunternehmern gelten nicht als höhere Gewalt, sofern sie nicht selbst auf einem Ereignis höherer Gewalt beruhen. Vertragliche Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Wiederanlaufzeit. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich in Textform über Eintritt und voraussichtliche Dauer.
§ 8 Datenschutz
Beide Parteien sind selbständige Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO begründet diese Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht; sollte dies im Einzelfall erforderlich werden, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag. Im Übrigen gilt § 4.
Teil B — Errichtungsleistungen (EPC)
Teil B gilt ergänzend zu Teil A für die schlüsselfertige Errichtung eines BESS auf Grundlage eines Errichtungsvertrags. Voltvera entspricht dabei dem AUFTRAGNEHMER, der Kunde dem AUFTRAGGEBER im Sinne der bauwirtschaftlichen Terminologie.
§ 9 Leistungsumfang Errichtung
(1) Voltvera schuldet die schlüsselfertige und funktionsbereite Erstellung des BESS gemäß den technischen Spezifikationen des Einzelvertrags sowie den einschlägigen anerkannten Regeln der Technik in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. Die Leistungspflicht umfasst sämtliche dafür erforderlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere Transport, Installation und Inbetriebnahme der Komponenten, Bau- und Elektroinstallation, Factory- und Site-Acceptance-Tests, Integration in das Energiemanagementsystem, Anschluss an die Infrastruktur des Kunden, Baustelleneinrichtung sowie die Erstellung der erforderlichen Ausführungs- und Montagepläne und die Wahrnehmung behördlicher Anzeige- und Nachweispflichten.
(2) Nicht enthalten sind, soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt: Netzverträglichkeitsprüfung, Nutzungsrechte am Projektgrundstück, der Preis für den Netzanschluss einschließlich etwaiger Baukostenzuschüsse sowie Blitzschutz. Voltvera übernimmt auf Wunsch des Kunden die Kommunikation mit dem Netzbetreiber.
(3) Das BESS wird grundsätzlich „behind-the-meter” an die elektrische Infrastruktur des Kunden angeschlossen; der Kunde verantwortet die Ausgestaltung des Mess- und Abrechnungskonzepts.
(4) Voltvera ist berechtigt, den Kunden gegenüber Dritten — insbesondere Behörden und dem Netzbetreiber — zu vertreten und alle Rechte, Pflichten und Erklärungen im Zusammenhang mit der Errichtung wahrzunehmen. Der Kunde stellt Voltvera hierfür eine entsprechende Vollmacht aus; Voltvera stellt ein Muster zur Verfügung.
§ 10 Nachträge und Behinderung
(1) Vertraglich nicht vereinbarte Leistungen, die eine Änderung des Werkerfolgs oder eine zusätzliche Leistung darstellen oder zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig sind, führt Voltvera auf Anordnung des Kunden aus, soweit dies zumutbar ist. Voltvera legt rechtzeitig vor Ausführungsbeginn ein Nachtragsangebot in Textform vor; die Vergütung ermittelt sich nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Auswirkungen auf vertragliche Termine sind anzugeben.
(2) Ist der Kunde für die Planung der von der Änderung betroffenen Leistung verantwortlich, kann Voltvera verlangen, dass der Kunde, die zur Erstellung des Nachtragsangebots erforderliche Planung vornimmt und Voltvera zur Verfügung stellt.
(3) Voltvera ist erst zur Ausführung der angeordneten Leistungsänderung verpflichtet, wenn der Kunde dem Nachtragsangebot in Textform zugestimmt hat. Verzögert der Kunde die Zustimmung schuldhaft, verschieben sich die vertraglichen Termine entsprechend der Verzögerungsdauer.
(4) Bei eilbedürftigen Anordnungen, deren Aufschub bis zur Klärung der Vergütung den Werkerfolg oder die Sicherheit gefährden würde, ist Voltvera berechtigt, die Leistung vorläufig auszuführen. Die Vergütung wird in diesem Fall nachträglich abgerechnet.
(5) Vom Pauschalfestpreis sind die zur vertragsgemäßen Errichtung des BESS im ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang erforderlichen Leistungen umfasst. Keine vergütungspflichtige Leistungsänderung liegt vor bei unwesentlichen technischen Anpassungen innerhalb der vereinbarten Spezifikation und Annahmen, soweit diese keinen erheblichen zusätzlichen Material-, Planungs-, Montage- oder Zeitaufwand verursachen.
(6) Bei einer Behinderung durch den Kunden oder projektbeteiligte Dritte (keine Subunternehmer Voltveras) hat Voltvera Anspruch auf Erstattung des tatsächlich entstandenen direkten Mehraufwands abzüglich ersparter Aufwendungen, soweit Voltvera leistungsbereit und leistungsfähig war und seine Leistungsbereitschaft nicht anderweitig nutzen konnte. Ein Anspruch auf Risikozuschlag und Gewinn besteht nur, soweit die Behinderung vom Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Termine verschieben sich um die Dauer der Behinderung.
§ 11 Termine und Abnahme
(1) Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Voltvera informiert den Kunden fortlaufend über den Projektablauf und wesentliche Terminabweichungen.
(2) Nach Fertigstellung zeigt Voltvera dem Kunden die finale Abnahmebereitschaft an. Die förmliche Abnahme findet innerhalb von zwei (2) Wochen nach Anzeige statt; der Kunde kann die Abnahme bei wesentlichen Mängeln verweigern. Auf Verlangen des Kunden beauftragen die Parteien gemeinsam einen Sachverständigen; die Kosten sind vom Kunden zu tragen. Das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll niedergelegt. Teilabnahmen nach dem Zahlungs- und Abnahmeplan sind zulässig; für sie beträgt die Frist zur Abnahmeanzeige eine (1) Woche.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das BESS nach Anzeige der Abnahmebereitschaft in Gebrauch nimmt oder wenn Voltvera dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. Die Inbetriebsetzung ohne Zustimmung Voltveras gilt jedenfalls als Ingebrauchnahme im Sinne dieser Regelung und führt zugleich zum Gefahrübergang.
§ 12 Gewährleistung Errichtung
(1) Die Gewährleistung richtet sich nach dem BGB, soweit hier nicht abweichend geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt vierundzwanzig (24) Monate ab der jeweiligen (Teil-)Abnahme, bei Bauwerken sechzig (60) Monate.
(2) Mängel sind Voltvera unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform anzuzeigen. Die Gewährleistung erfolgt zunächst durch Nacherfüllung; weitergehende Ansprüche bestehen erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(3) Unterstützt Voltvera den Kunden bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen gegenüber Herstellern oder Lieferanten, übernimmt sie keine Garantie für den Erfolg dieser Inanspruchnahme.
§ 12a Sicherheiten / Vertragserfüllungsbürgschaft
(1) Voltvera stellt dem Kunden zur Absicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung der von Voltvera nach dem Errichtungsvertrag bis zur Abnahme geschuldeten Leistungen eine Vertragserfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kautionsversicherers. Die Bürgschaft beträgt zehn Prozent (10 %) der Nettovergütung gemäß final vereinbartem Netto-Pauschalfestpreises. Eine Erhöhung der Bürgschaftssumme infolge von Nachträgen, Leistungsänderungen oder Preisänderungen erfolgt nur, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich in Textform vereinbart wird.
(2) Die Bürgschaft ist als selbstschuldnerische Bürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage auszugestalten. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ist nicht geschuldet. Dem Bürgen bleiben sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem gesicherten Vertragsverhältnis erhalten, soweit deren Ausschluss nicht ausdrücklich vereinbart ist.
(3) Gesichert sind ausschließlich fällige und dem Grunde sowie der Höhe nach bestehende Ansprüche des Kunden gegen Voltvera wegen schuldhafter Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der von Voltvera nach diesem Vertrag bis zur Abnahme geschuldeten Leistungen. Nicht gesichert sind Ansprüche wegen Mängeln nach Abnahme, entgangener Gewinn, mittelbare Schäden, Produktionsausfall, Vertragsstrafen sowie Ansprüche, die nach diesem Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt sind.
(4) Der Kunde darf die Bürgschaft nur in Anspruch nehmen, nachdem er Voltvera die gerügte Pflichtverletzung in Textform konkret bezeichnet und Voltvera eine Frist von mindestens vierzehn (14) Werktagen zur Stellungnahme und Vorlage eines angemessenen Abhilfeplans gesetzt hat. Die Beseitigung der Pflichtverletzung hat innerhalb einer unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ursache der Pflichtverletzung angemessenen Frist zu erfolgen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Voltvera die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, über das Vermögen Voltveras ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder eine Fristsetzung gesetzlich entbehrlich ist.
(5) Voltvera übergibt die Bürgschaftsurkunde binnen zehn (10) Werktagen nach Vertragsschluss, frühestens jedoch nach finaler Einigung über den Netto-Pauschalfestpreis. Der Kunde gibt die Bürgschaftsurkunde unverzüglich, spätestens binnen zehn (10) Werktagen nach Abnahme des BESS, an Voltvera zurück, soweit zu diesem Zeitpunkt keine konkret bezifferten, durch die Bürgschaft gesicherten Ansprüche bestehen. Bestehen bei Abnahme noch wesentliche Restleistungen oder wesentliche Mängel, darf der Kunde die Bürgschaft nur in angemessener Höhe, maximal in Höhe des voraussichtlichen zweifachen Restleistungs- bzw. Mängelbeseitigungsaufwands, zurückbehalten. Nach Erledigung dieser Punkte ist die Bürgschaft unverzüglich zurückzugeben.
§ 13 Eigentumsvorbehalt und Versicherung
(1) Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt das Eigentum an den von Voltvera gelieferten Komponenten und Leistungen vorbehalten, soweit diese eigentumsfähig sind und ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist. Soweit Teilzahlungen geleistet worden sind, geht das Eigentum an den jeweils vollständig bezahlten Komponenten mit Zahlungseingang auf den Kunden über, sofern diese Komponenten eindeutig abgrenzbar sind.
(2) Voltvera hält zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen ihrem Geschäftsbetrieb und den nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen angemessenen Versicherungsschutz vor, insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden. Auf Verlangen weist Voltvera dem Kunden das Bestehen einer entsprechenden Versicherung durch eine aktuelle Versicherungsbestätigung nach.
(3) Die Vorlage oder Benennung einer Versicherung begründet keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder Erweiterung der Haftung Voltveras. Die Haftung Voltveras richtet sich ausschließlich nach § 6; sie ist insbesondere unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ein Versicherer im Einzelfall Deckung gewährt.
(4) Voltvera wird sich bemühen, während der Errichtungszeit einen angemessenen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung bestimmter Versicherer, Versicherungsbedingungen, Deckungsarten oder Deckungssummen besteht nicht, soweit dies nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurde. Sollte eine bestehende Versicherung nicht mehr oder nur zu wirtschaftlich unangemessenen Bedingungen verfügbar sein, werden die Parteien eine angemessene Anpassung abstimmen.
§ 14 Freistellungsbescheinigung und Bankenrechte
(1) Voltvera legt dem Kunden unverzüglich nach Vertragsschluss eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor und reicht Folgebescheinigungen unaufgefordert nach. Liegt keine gültige Bescheinigung vor, ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, den gesetzlichen Steuerabzug vorzunehmen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, Zahlungs-, Sicherungs- und Gewährleistungsrechte aus diesem Vertrag an eine finanzierende Bank abzutreten, soweit Voltvera hierdurch keine zusätzlichen Pflichten, Kosten oder Haftungsrisiken entstehen. Eine Übertragung des Vertrags im Ganzen oder die Übernahme von Pflichten durch Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung Voltveras in Textform, die nicht unbillig verweigert werden darf.
(3) Voltvera unterstützt den Kunden in zumutbarem Umfang bei der Erfüllung von Anforderungen der finanzierenden Bank, soweit hierdurch der wesentliche Vertragsinhalt nicht beeinträchtigt wird.
§ 15 Kündigung des Errichtungsvertrags
(1) Neben den gesetzlichen Kündigungsgründen ist der Kunde zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt, insbesondere bei Verstößen Voltveras gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, das Arbeitnehmerentsendegesetz oder das SGB IV, bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse Voltveras, die die dauerhafte Vertragserfüllung gefährdet.
(2) Voltvera ist zur Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung berechtigt, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung mit Fristsetzung von 14 Tagen oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden, die die dauerhafte Vertragserfüllung gefährdet.
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund rechnet Voltvera die bis dahin erbrachten Leistungen ab. Schadensersatz- oder Vertragsstrafenansprüche bleiben unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
(5) Das Recht des Kunden zur freien Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt. Im Falle einer solchen Kündigung steht Voltvera die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu; als ersparte Aufwendungen werden pauschal fünf Prozent (5 %) der auf die noch nicht erbrachten Leistungen entfallenden Vergütung vermutet. Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen vorbehalten.
(6) Bei Beendigung dieses Vertrags übergibt Voltvera dem Kunden alle bis zum Beendigungszeitpunkt erstellten Pläne, Dokumentationen und beigestellten Materialien Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der nach Abs. 3 oder Abs. 5 geschuldeten Vergütung. Bis dahin steht Voltvera an den genannten Unterlagen und Materialien ein Zurückbehaltungsrecht zu.
Teil C — Service- und Beratungsleistungen
Teil C gilt ergänzend zu Teil A.
§ 16 Leistungen und Service-Pakete
(1) Voltvera bietet Beratungs-, Analyse-, Studien- und Optimierungsleistungen sowie Service-Leistungen für den laufenden Betrieb von BESS an. Beratungs- und Analyseleistungen werden als Dienstleistung erbracht; ein werkvertraglicher Erfolg wird nicht geschuldet. Sie dienen ausschließlich als Indikation und Entscheidungshilfe und ersetzen keine fachkundige Einzelfallprüfung.
(2) Service-Leistungen werden nach Maßgabe der drei aufeinander aufbauenden Service-Pakete „Standard”, „Premium” und „Sorgenfrei” erbracht. Höhere Pakete enthalten sämtliche Leistungen niedrigerer Pakete. Die inhaltliche Ausgestaltung der Pakete ergibt sich aus dem jeweiligen Service-Vertrag; die Vergütung sowie etwaige Reaktionszeiten und Service-Level ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der gültigen Preisliste. Das gewählte Paket wird im Einzelvertrag festgelegt.
§ 17 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Service-Verträge laufen, soweit nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit und können nach der Mindestlaufzeit von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende eines Kalenderquartals in Textform gekündigt werden. Beratungs-, Analyse- und Studienmandate enden mit Erbringung der vereinbarten Leistung beziehungsweise zum im Auftrag vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Die Mindestlaufzeit der Service-Pakete beträgt drei (3) Jahre für die Pakete „Standard“ und „Premium“ sowie für das Paket „Sorgenfrei“, jeweils ab Leistungsbeginn. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ist ausgeschlossen; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Voltvera leitet die Herstellergarantien der eingesetzten Komponenten an den Kunden weiter und unterstützt den Kunden auf Verlangen bei der Geltendmachung. Voltvera gewährt keine eigene Garantie und keine Verlängerung der Herstellergarantien. Die gesetzliche Gewährleistung nach § 12 dieser AGB bleibt unberührt.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Vertragsverletzung trotz Abmahnung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens (oder Ablehnung mangels Masse) oder Zahlungsverzug von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden trotz Mahnung.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 18 Gewährleistung Service- und Beratungsleistungen
(1) Für Service-Leistungen gelten die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB); ein werkvertraglicher Erfolg wird nicht geschuldet.
(2) Für Beratungs-, Analyse- und Studienleistungen übernimmt Voltvera keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Ergebnisse; abweichende Ergebnisse im Realbetrieb sind möglich.
(3) Mängel sind Voltvera unverzüglich nach Kenntnisnahme in Textform anzuzeigen; die Nacherfüllung hat Vorrang vor weitergehenden Ansprüchen.
Teil D — Schlussbestimmungen
§ 19 Änderungen der AGB und Nebenabreden
(1) Voltvera ist berechtigt, diese AGB aus rechtlichen, regulatorischen, sicherheitsrelevanten oder operativen Gründen mit einer Ankündigungsfrist von mindestens dreißig (30) Tagen in Textform zu ändern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwanzig (20) Tagen ab Mitteilung in Textform, gilt die Änderung als akzeptiert. Bei rechtzeitigem Widerspruch wird der Vertrag zu den bestehenden Bedingungen fortgesetzt; das Recht zur ordentlichen Kündigung gemäß § 17 bleibt unberührt. Auf laufende Errichtungsverträge sind nachträgliche AGB-Änderungen nur mit Zustimmung des Kunden in Textform anwendbar.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des Errichtungsvertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis selbst.
(3) Sollten einzelne Regelungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke; die Anwendbarkeit des § 139 BGB ist abbedungen.
(4) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des UN-Kaufrechts.
(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Münster.